Satzung - Eifelverein Strohn

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Satzung

Mitgliederbereich
Satzung für den Eifelverein – Ortsgruppe Strohn


§ 1       Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Eifelverein – Ortsgruppe Strohn“ mit Zusatz e.V.. Er wurde am 16. November 1988 in Strohn gegründet.
Der Eifelverein – Ortsgruppe Strohn – mit Sitz in Strohn, eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2       Vereinszweck
Der Eifelverein – Ortsgruppe Strohn -  dient der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier Erholung und Entspannung suchen.
Er steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
Die Aufgaben des Eifelvereins – Ortsgruppe Strohn – werden verwirklicht insbesondere durch
1.    Heimatkundliche und kulturelle Tätigkeit
Durch heimatkundliche Veranstaltungen aller Art weckt und vertieft der Eifelverein – Ortsgruppe Strohn – das Interesse für die Eifel. Hierzu gehören insbesondere Wanderungen aller Art und Exkursionen.
Der Pflege des heimischen Brauchtums, dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege fühlt sich der Eifelverein – Ortsgruppe Strohn – in besonderer Weise verpflichtet.

2.    Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz
Der Eifelverein – Ortsgruppe Strohn – setzt sich für einen wirksamen Umweltschutz, insbesondere für die Erhaltung und den Schutz der einmaligen Natur und Landschaft der Eifel ein.

3.    Strukturelle Förderung
In ehrenamtlicher Tätigkeit unterhält der Eifelverein – Ortsgruppe Strohn – ein von ihm markiertes Wanderwegenetz innerhalb der Gemarkung Strohn und gibt dazu ein umfassendes Kartenwerk heraus.

4.    Jugendarbeit
Der Eifelverein – Ortsgruppe Strohn – betreibt eine zeitgemäße Jugendarbeit durch Förderung demokratischen und sozialen Denkens und Handels, musische Bildung, Gruppenarbeit, Seminare, Lehrgänge, Wanderungen, Zeltlager und internationale Begegnungen.

§ 3       Gemeinnützigkeit
Der Eifelverein – Ortsgruppe Strohn – ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Eifelvereins – Ortsgruppe Strohn – dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Eifelvereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4       Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Eifelvereins – Ortsgruppe Strohn – sind
a)    Mitglieder der Ortsgruppe
b)    fördernde Mitglieder (natürliche Personen, Vereinigungen, Gesellschaften und Körperschaften)
c)    Ehrenmitglieder

Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand der Ortsgruppe Strohn.

2. Beiträge
Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben werden Jahresbeträge auf der Grundlage einer Beitragsordnung erhoben. Die Einziehung von Beiträgen der Mitglieder erfolgt durch die Ortsgruppe. Der von der Ortsgruppe Strohn je Mitglied der Geschäftsstelle Düren zu entrichtende Betrag für das laufende Jahr wird auf der Basis des Mitgliederstands vom 1. Januar desselben Jahres berechnet und ist bis zum 1. März an den Zentralverein abzuführen. Bei Ende der Mitgliedschaft werden gezahlte Jahresbeiträge nicht zurückerstattet.
3. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist bis zum 1. Oktober schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet damit zum 31. Dezember des laufenden Jahres.
Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie
a)    gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins gröblich verstoßen,
b)    das Ansehen oder die Belange des Eifelvereins schwer schädigen,
c)    den Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.
Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 5       Organe des Eifelvereins – Ortsgruppe Strohn –
Die Organe des Eifelvereins – Ortsgruppe Strohn –  sind
1.    Die Mitgliederversammlung
2.    Der Vorstand

§ 6       Die Mitgliederversammlung
1.    Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Eifelvereins
     – Ortsgruppe Strohn -, soweit sie zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr
     vollendet haben, mit je einer Stimme.

2.    Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal durch den Vorsitzenden einzuberufen.
     Auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag mindestens eines Drittels aller Mitglieder
     der Ortsgruppe muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
     Die Einberufung erfolgt bis 2 Wochen vorher ortsüblich (Mitteilungsblatt, Aushang der Ortsvereine).
     Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können, mit Ausnahme solcher auf       
     Satzungsänderung oder Auflösung, bei Anerkennung der Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung
    behandelt werden.

3.    Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit Gesetz und Satzung nicht anderes vorschreiben.
Ihr sind vorbehalten:
§  die Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit;
§  der Erlass der Beitragsordnung;
§  die Festlegung der Jahresbeiträge;
§  die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes;
§  die Genehmigung der Jahresrechnung;
§  die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes;
§  die Wahl des Vorstandes für 4 Jahre; die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen gewählt;
§  die Nachwahlen für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes erfolgen bei der nächsten Mitgliederversammlung für 4 Jahre;
§  die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für 4 Jahre.
4.     Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn kein Wahlberechtigter widerspricht.

§ 7       Der Vorstand
1.    Der Vorstand besteht aus
a)    dem Vorsitzenden
b)    dem stellvertretenden Vorsitzenden
c)    dem Kassenwart
d)    dem Schriftführer
e)    dem Wander- und Wegewart
2.   Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter muss ihn einberufen, wenn ein Drittel seiner          Mitglieder das schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
3.   Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Über die Sitzungen werden         vom Schriftführer Niederschriften
    gefertigt, welche vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichen sind. Jedes Mitglied des Vorstands erhält eine Ausfertigung der Niederschriften.
4.   Dem Vorstand obliegt insbesondere
§  die Durchführung von Aufgaben, die der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung nicht vorbehalten sind;
§  die Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
§  die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung.

§ 8       Verwaltung des Vereins
1.    Der Vorsitzende
a)    Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er leitet die Mitgliederversammlungen und die                      Sitzungen des Vorstands.
      Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt den Eifelverein – Ortsgruppe Strohn – gerichtlich und außergerichtlich und ist dabei an die Beschlüsse der                 Mitgliederversammlung und des Vorstands gebunden.

2.    Der Kassenwart
a)    Er ist vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB für die Finanzierung der vom Verein zu erledigenden Aufgaben verantwortlich.
b)    Er überwacht die Rechnungs- und Kassengeschäfte des Eifelvereins - Ortsgruppe Strohn – entsprechend den Bedingungen der Geschäftsordnung.
c)    Er legt die Jahressrechnung über Einnahmen und Ausgaben den zwei Rechnungsprüfern vor.
d)    Er hat auf der Mitgliederversammlung jeden Jahres über die Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Jahres zu berichten.

3.    Der Schriftführer
a)    Er ist für den Schriftverkehr des Vereins verantwortlich und führt die Vereinschronik.
b)    Er fertigt Niederschriften von allen Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlungen.
c)    Er hat auf der Mitgliederversammlung jedes Jahres in einem Tätigkeitsbericht über die Veranstaltungen und Aktivitäten des vergangenen Jahres zu berichten.
d)    Er ist verantwortlich für Presse und Werbung.

4.    Der Wander- und Wegewart
a)    Er plant die Wanderungen in Zusammenarbeit mit dem Vorstand und Mitgliedern, die dei Planung und Durchführung der Wanderungen unterstützen.
b)    Zusammen mit dem Vorstand ist er für die Pflege der Markierungen des vorhandenen Wanderwegenetzes zuständig
c)    Er legt auf der jährlichen Mitgliederversammlung einen Erfahrungsbericht über die durchgeführten Wanderungen vor.

§ 9       Eifeltag
Der Eifelverein – Ortsgruppe Strohn – veranstaltet bei Bedarf einen Eifeltag.
     Diese Veranstaltung dient vor allem
§  der Darstellung der Eifelvereinsarbeit in der Öffentlichkeit
§  der Kontaktpflege zwischen den Mitgliedern
§  der Pflege des Brauchtums und
§  der Darstellung und Erörterung aktueller Probleme der Eifel.

§ 10     Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

§ 11     Auflösung des Eifelvereins – Ortsgruppe Strohn – und Verwendung des Vereinsvermögens
1.    Die Auflösung des Eifelvereins – Ortsgruppe Strohn – kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen aller Stimmberechtigten beschlossen werden.
Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der Stimmberechtigten teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der mit drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden kann.
2.    Bei Auflösung des Eifelvereins – Ortsgruppe Strohn – oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen mit Einrichtungen der Ortsgemeinde Strohn zu mit der Maßgabe, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,  mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 12 Inkrafttreten
1.    Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom  12.01.2018 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.
2.    Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.


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